Public Procurement ActVorschlag für eine Verordnung · COM(2026) 590 final · 2026/0265 (COD)
DE

Artikel 102Korrekturen während des Verfahrens und Aufhebung

Article 102 · Corrections during procedures and cancellation

1.Before the deadline for each submission of tenders or each start of negotiations, public buyers may make corrections to the procurement detail without initiating a new procurement procedure or changing the public summary of competition provided that:

1.Vor Ablauf der Frist für jede Einreichung von Angeboten oder vor jedem Beginn von Verhandlungen können die öffentlichen Beschaffer Korrekturen an den Einzelheiten der Auftragsvergabe vornehmen, ohne ein neues Vergabeverfahren einzuleiten oder die öffentliche Zusammenfassung des Wettbewerbs zu ändern, sofern

(a)the correction does not substantially alter the subject-matter of the procurement; and

(a)die Korrektur den Gegenstand der Beschaffung nicht wesentlich ändert und

(b)the correction is indicated clearly in an updated procurement detail made available to all economic operators concerned.

(b)die Korrektur in aktualisierten Einzelheiten der Auftragsvergabe, die allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, deutlich angegeben wird.

If the correction is done less than 24 hours before the deadline for submission of tenders, the deadline shall be extended by a minimum of two working days, or more where warranted due to the nature and complexity of the correction.

Erfolgt die Korrektur weniger als 24 Stunden vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, so wird die Frist um mindestens zwei Arbeitstage oder, sofern dies aufgrund der Art und Komplexität der Korrektur gerechtfertigt ist, um einen längeren Zeitraum verlängert.

2.Where information or documentation submitted by economic operators is or appears to be incomplete or erroneous or where specific information or documentation are missing, public buyers may provide the economic operators concerned in a strictly non-discriminatory manner the opportunity to submit, supplement, clarify or complete the relevant information or documentation within an appropriate time limit to remedy such deficiency. The first sentence only applies to a minor informality or irregularity of a tender or eligibility information where such remedy does not materially change the tender or eligibility information.

2.Sind von Wirtschaftsteilnehmern übermittelte Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen sie unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder fehlen bestimmte Informationen oder Unterlagen, so können die öffentlichen Beschaffer den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern in streng nichtdiskriminierender Weise Gelegenheit geben, die betreffenden Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, um diesen Mangel zu beheben. Satz 1 gilt nur für geringfügige Formfehler oder Unregelmäßigkeiten eines Angebots oder der Eignungsinformationen, sofern eine solche Behebung das Angebot oder die Eignungsinformationen nicht wesentlich ändert.

3.The public buyer shall cancel the procurement procedure if it identifies material errors in the procurement procedure that cannot be corrected by any other means and that are liable to distort competition.

3.Der öffentliche Beschaffer hebt das Vergabeverfahren auf, wenn er im Vergabeverfahren wesentliche Fehler feststellt, die nicht auf andere Weise behoben werden können und die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen.

4.The public buyer may, before the contract is signed, cancel the procurement procedure. In the case of contracts divided into lots or other forms of multiple sourcing procurement, the cancellation may be done partially. The decision shall be justified and brought to the attention of the tenderers as soon as possible.

4.Der öffentliche Beschaffer kann das Vergabeverfahren vor der Unterzeichnung des Vertrags aufheben. Bei in Lose aufgeteilten Aufträgen oder anderen Formen der Beschaffung aus mehreren Bezugsquellen kann die Aufhebung teilweise erfolgen. Die Entscheidung ist zu begründen und den Bietern so bald wie möglich zur Kenntnis zu bringen.

Im Volltext lesen →Alle Artikel in Teil III →